Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma FS-Hebetechnik GmbH („Lieferer” oder „FS“)
Stand: November 2022
1. Anerkennung der Lieferbedingungen, Einbeziehung AGB und Vertragspartner
Allen Angeboten und Vereinbarungen liegen ausschließlich nachfolgende Bedingungen zugrunde; abweichende Bedingungen des Bestellers, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind nicht verbindlich. Der Besteller stimmt diesen AGBs zu, wenn er eine Bestellung aufgibt oder ein vom Lieferer unterbreitetes Angebot annimmt.
2. Auftragserteilung
2.1 Alle Vereinbarungen werden erst mit schriftlicher Bestätigung des Lieferers verbindlich. Entsprechendes gilt für Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden. Grundsätzlich kommt ein Vertrag nur durch Abgabe eines verbindlichen Angebots durch den Besteller und einer anschließenden Annahme durch Lieferer zustande. Angebote unsererseits sind, soweit nicht anders angegeben, freibleibend und unverbindlich.
2.2 Der Besteller haftet für die Richtigkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen, wie insbesondere Zeichnungen, Lehren und Muster.
2.3 Ausfallmuster werden grundsätzlich gegen Rechnung geliefert.
2.4 Die in Katalogen, Preislisten oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthalten Angaben, Zeichnungen, Abbildungen und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
3. Lieferung
3.1 Vereinbarungen von verbindlichen Lieferterminen bedürfen der Schriftform. Die Lieferung gilt als nur annähernd vereinbart, soweit nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart worden ist. Sie beginnt mit Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und gilt als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk/ Lager verlassen hat oder bei Versendungsunmöglichkeit die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt ist.
3.2 Bei späteren Änderungen des Vertrages durch den Besteller, die die Lieferfrist beeinflussen, kann sie sich in angemessenem Umfang verlängern.
3.3 Erfolgt die Versendung der Ware kurzfristig nach Eingang des Auftrages, kann auch die Absendung einer Auftragsbestätigung verzichtet werden.
3.4 Auf Abruf bestellte Lieferungen sind innerhalb 4 Wochen nach vereinbartem (bestätigtem) Termin abzunehmen.
3.5 Bei Lieferverzug hat der Besteller dem Lieferer eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen.
4. Preisstellung
4.1 Die Preise sind grundsätzlich Nettopreise, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, ab Werk / Lager zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung nicht ein.
4.2 Soweit Preise nicht oder nur mit dem Vorbehalt „derzeitiger Listenpreis“ genannt sind, werden die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise berechnet.
4.3 Der Lieferer behält sich das Recht vor, seine Preise entsprechend zu ändern, wenn es nach Abschluss des Vertrages mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten zu Kostenerhöhungen oder -senkungen (insbesondere der eigenen Einstandspreise, Fracht-, Versand und Versandnebenkosten) kommt. Dies wird der Lieferer auf Verlangen nachweisen. Beträgt die Erhöhung mehr als 10% des vereinbarten Kaufpreises, steht dem Besteller ein Kündigungs- bzw. Rücktrittsrecht zu.
5. Zahlungsbedingung
5.1 Alle Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bezüglich des Rechnungsbetrages tritt somit spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung Zahlungsverzug ein. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Zahlungsverzug Mahngebühren, Zinsen, Inkassokosten bzw. außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren gem. §§ 280, 286, 288 BGB geltend gemacht werden. Vertreter oder andere Personen sind nur gegen Vorlage einer Vollmacht des Lieferers zum Inkasso berechtigt.
5.2 Sofern der Besteller mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Zahlungsverzug gerät ist der Lieferer berechtigt, Zinsen gemäß § 247, 288 BGB zu verlangen. Der Zinssatz beträgt 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz, soweit kein höherer Zinsschaden entstanden ist. Soweit sich der Verwaltungsaufwand des Lieferers nicht nur auf seinen reinen Personalaufwand beschränkt und die Mahnung nicht automatisiert in elektronischer Form erfolgt, wird jede Mahnung mit einer Verwaltungskostenpauschale in Höhe von EUR 5,00 berechnet. Die Geltendmachung eines eventuell darüberhinausgehenden weiteren Schadens behält sich der Lieferer ausdrücklich vor. Der Besteller ist berechtigt, dem Besteller keinen oder einen niedrigeren Schaden nachzuweisen. Wechsel werden nur erfüllungshalber sowie nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet.
5.3 Schaltet der Besteller eine Zentralregulierungsgesellschaft ein, tritt der schuldbefreiende Rechnungsausgleich erst mit Zahlungsgutschrift auf einem Konto des Lieferers ein.
5.4 Erhält der Lieferer nach Vertragsabschluss Kenntnis von Tatsachen über eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers, die nach pflichtmäßigem kaufmännischem Ermessen geeignet sind, seinen Anspruch auf die Gegenleistung zu gefährden, so kann er bis zum Zeitpunkt seiner Leistung Stellung einer geeigneten Sicherheit binnen angemessener Frist oder Leistung bei Gegenleistung verlangen.
Kommt der Besteller dem berechtigten Verlangen des Lieferers nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann der Lieferer vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Kommt der Besteller mit einer Teilleistung in Rückstand, so kann der Lieferer die gesamte Restforderung sofort fällig stellen und bei Leistungsverzug, der eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage bedingt ist, ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten bzw. Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Bei nicht vermögensbedingtem Leistungsverzug kann der Lieferer den Rücktritt vom Vertrag nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist verlangen.
5.5 Der Besteller kann nur mit vom Lieferer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
6. Versand und Gefahrübergang
6.1 Der Versand erfolgt ab Werk und, sofern keine Bestimmte Vereinbarung getroffen ist, ohne Verbindlichkeit für die billigste Versandart.
6.2 Die Gefahr geht – auch bei frachtfreier Lieferung – auf den Besteller über, wenn die Ware dem Versandbeauftragten übergeben oder auf ein Fahrzeug des Lieferers verladen worden ist.
Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Platzzusendung bzw. die Abnahme aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft beim Besteller auf ihn über. Der Lieferer ist berechtig, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Bestellers zu versichern.
Bei Transportschäden hat der Besteller unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen und den Lieferer zu benachrichtigen.
7. Mindestauftragsmenge/Toleranzen
7.1 Der Lieferer verlangt für Bestellungen unter € 50,00 einen Mindermengenzuschlag von € 15,00. Die Lieferung erfolgt sofort mangels abweichender Vereinbarung in den aus den Auftragsunterlagen ersichtlichen Versandeinheiten.
Teillieferung in zumutbarem Umfang sind zulässig.
Der Lieferer ist berechtigt, fertigungs- bzw. verpackungsbedingte Mehr- (oder Minder-)mengen bis zu 10 % der Gesamtauftragsmengen zu liefern.
7.2 Werden Sonderanfertigung in Mengen ab 100 Stück / 1000 Meter bestellt, so darf die stückzahlmäßige Lieferung um 100 % (unter- oder/ überschritten werden.
8. Verpackung
8.1 Die Ware wird branchenüblich verpackt, die Verpackung zum Selbstkostenpreis berechnet. Rücknahme der Verpackung erfolgt nur nach vorhergehender Vereinbarung bei frachtfreier Rücksendung innerhalb 4 Wochen.
Voraussetzungen für die Rücknahme sind einwandfreier Zustand und die Möglichkeit zur Wiederverwendung.
8.2 Die Vergütung erfolgt zu dem vereinbarten Wert. Bei Einwegverpackung ist eine Vergütung ausgeschlossen. Über Paletten und Gitterboxen, die im tauschverfahren eingesetzt werden, wird ein Verrechnungskonto geführt.
8.3 Der offene Saldo dieses Kontos wird dem Besteller oder Spediteur regelmäßig mitgeteilt. Erfolgt nach angemessener Fristsetzung kein Ausgleich des Saldos, so wird der entsprechende Gegenwert in Rechnung gestellt.
Ebenso verpflichtet sich der Lieferer zum Ausgleich gegenüber dem Besteller.
9. Werkzeuge/Formen
9.1 Von den Kosten für anzufertigende Werkzeuge oder Formen werden grundsätzlich nur Anteile getrennt vom Warenwert berechnet. Durch die Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge / Formen erwirbt der Besteller keinen Anspruch auf diese, sie bleiben vielmehr Eigenturm und Besitz des Lieferers.
9.2 Der Lieferer verpflichtet sich, die Werkzeuge ein Jahr nach der Letzten Lieferung für den Besteller aufzubewahren. Teilt der Besteller dem Lieferer vor Ablauf der Frist mit, dass innerhalb eines weiteren Jahres Bestellung aufgegeben werden, so verlängert sich die Aufbewahrungsfrist um ein weiteres Jahr. Nach Fristablauf kann der Lieferer frei über die Werkzeuge / Formen verfügen.
Der kann jedoch die Werkzeuge / Formen durch Zahlung der Vollkosten erwerben.
Für Aufträge, die im Entwicklungsstadium oder in der Anlaufzeit annulliert werden, behält sich der Lieferer die Abrechnung der entstandenen Kosten wie folgt vor:
- vor Freigabe der Muster die angefallenen Kosten für den Erstwerkzeugsatz,
- nach Musterfreigabe, je nach Höhe des vorgesehenes Monatsbedarf, die angefallenen Kosten für den ganzen Umfang der Werkzeuge / Formen.
Die angearbeiteten in Rechnung gestellten Werkzeuge usw. bleiben vier Wochen zur Einsichtnahme stehen und werden nach Ablauf dieses Zeitraumes vernichtet.
10. Verkaufshilfe
Verkaufs- und Präsentationshilfe, die dem Besteller kostenlos zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum des Lieferers und können jeder Zeit zurückgefordert werden. Während der Nutzung der Verkaufs- und Präsentationshilfe durch den Besteller geht jedes damit verbundene Risiko auf ihn über. Der Besteller verpflichtet sich, die Verkaufs- und Präsentationshilfe nur mit den Waren des Lieferers zu bestücken und bei von ihm zu vertretendem Verlust oder Beschädigung Ersatz zu leisten.
11. Schutzrecht
11.1 An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne Einwilligung des Lieferers Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich an ihn zurücksenden.
11.2 Werden bei Anfertigung der Ware nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt dieser den Lieferer von sämtlichen Ansprüchen frei.
12. Eigentumsvorbehalt
12.1 Der Lieferer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
12.2 Der Besteller ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Lieferer rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, die Rechte des Lieferers beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.
12.3 Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Lieferer berechtigt, auch ohne Ausübung Rücktrittsrechts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Bestellers die einstweilige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
12.4 Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf von Waren, an denen dem Lieferer Eigentumsrechte zustehen, tritt der Besteller schon jetzt zur Sicherung an diesen ab. Der Lieferer nimmt die Abtretung hiermit an.
12.5 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller stets für den Lieferer vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.
Werden Waren des Lieferers mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt, und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für den Lieferer; für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
12.6 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die dem Lieferer abgetretenen Forderungen oder sonstige Sicherheiten hat der Besteller den Lieferer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
12.7 Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm nach vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der sicherungsübereigneten Waren die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
13. Gewährleistung
13.1 Grundsätzlich bestehen, soweit in diesen AGB keine abweichenden Regelungen getroffen werden die gesetzlichen Mängelhaftungsrechte.
13.2 Die Gewährleistung entfällt sofort bei jeglicher Veränderung, Verarbeitung, Anpassung etc., insbesondere durch Schweißen, Löten, Anbringung durch von Teilen, bspw. unter Temperaturbeifügung, durch den Kunden. Gleiches gilt für ohne Einwilligung des Lieferers vorgenommene Nachbesserungen.
13.3 Gegenüber dem Besteller der Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist gilt bei neuer Ware ein verkürztes Mängelgewährleistungsrecht von einem 1 Jahr ab Ablieferung der Ware.
13.4 Der Verkauf von gebrauchter Ware erfolgt gegenüber dem Besteller der Unternehmer ist nur unter dem Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
13.5 Bei Besteller die Unternehmer sind, gelten als Beschaffenheit der Ware nur Angaben des Lieferers und die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart, nicht jedoch sonstige Werbung oder öffentliche Äußerungen des Herstellers.
13.6 Hat der Besteller der Unternehmer ist ein Gewährleistungsrecht, so hat der Lieferer die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung erfolgt. Bei einem Fehlschlagen der Mangelbeseitigung kann der Unternehmer nach seiner Wahl die Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Ein Fehlschlag der Mangelbeseitigung liegt nach einem erfolglosen zweiten Nacherfüllungsversuch vor, soweit sich nicht aus der Art der Ware bzw. des Mangels oder sonstigen Umständen etwas andere ergibt.
13.7 Den Besteller als Unternehmer trifft im Falle der Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruchs die alleinige Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel, für das Vorliegen des Mangels zum Zeitpunkt der Übergabe oder Lieferung, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
13.8 Die Feststellung von Mängeln muss dem Lieferer unverzüglich – bei erkennbaren Mängeln spätestens binnen 10 Tagen nach Entgegennahme der Ware, bei verborgenen Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit – schriftlich mitgeteilt werden.
Unter Kaufleute findet zudem § 377 HGB Anwendung.
14. Produkthaftung
14.1 Der Abnehmer von FS – Hebetechnik – (im folg. FS) Produkten ist verpflichtet die gelieferten Waren nur entsprechend der beigefügten Gebrauchsanleitung zu verwenden / einzusetzen, d.h. eindeutig bestimmungsgemäß zu verwenden. (Sollte eine Gebrauchsanleitung unklar sein oder fehlen muss er dieses vor dem Einsatz klären oder anfordern).
Er hat auch dafür Sorge zu tragen, dass die Produkte nur von mit der Anwendung der Produkte vertrauten Personen verwendet bzw. eingesetzt werden. Sollten Unklarheiten bestehen hat der Kunde sich vor dem Einsatz zu erkundigen.
14.2 Bei Produkthaftungsschäden beim Kunden von FS oder dessen Kunden ist vom FS Kunden unverzüglich eine komplette und vollständige Dokumentation über die Umstände des Einsatzes, die entstandenen Schäden und evtl. geltend gemachten Ansprüche gegenüber FS einzureichen. Im evtl. Produkthaftungsfall trifft den Kunden eine verschuldensunabhängige Regresshaftung gegenüber FS, falls er seine Abnehmer nicht ausreichend über die Anwendung des Produktes aufgeklärt hat bzw. die Gebrauchsanleitungen nicht weitergeleitet hat, bzw. das Produkt für eine nicht erlaubte Handhabung bzw. Anwendung weiterverkauft hat, die nicht die ausdrückliche schriftliche Genehmigung hat.
14.3 Verwendungen des Produktes, die nicht in der Gebrauchsanleitung wiedergegeben sind, bzw. schriftlich erteilt worden sind, sind nicht erlaubt bzw. lassen die Produkthaftungsplicht erlöschen. Jegliche Veränderungen am Produkt oder die beim Einbau des Produktes in weitergehende Anwendungen entstehen, wie z.B.: Schweißen, Löten, oder Anbringung von Teilen z.B. unter Temperaturbeifügung, die nicht zum Produkt gehören, lassen die Produkthaftung erlöschen.
14.4 Der Kunde von FS oder der Kunde des Kunden ist verpflichtet die von ihm in Verkehr gebrachten Produkte auch nach dem in den Verkehr bringen, auf schädliche Veränderungen bzw. gefährliche nicht erlaubte Anwendungen zu beobachten, bzw. für die Einhaltung der Bestimmungen der einschlägigen Normen – vor allem der fällige Prüfungen – zu sorgen.
14.5 Rechtsansprüche des Kunden gegenüber FS sind soweit gesetzlich unzulässig ausgeschlossen und auf den vom Versicherer gewährten Deckungsumfang eingeschränkt.
14.6 Der Kunde ist verpflichtet über Hinweise die auf evtl. Mängel des Produktes oder Teile des Produktes hinweisen, aufmerksam zu machen um zukünftige Verbesserungen zu ermöglichen.
14.7 Der Kunde ist zur Schadloshaltung von FS bezüglich aller Verbindlichkeiten, Verluste, Schäden, Kosten und Auflagen verpflichtet, die aus der Nichteinhaltung obiger Anweisungen durch den FS Kunden oder den Kunden des Kunden evtl. entstehen könnten.
15. Haftungsbeschränkung
Der Lieferer haftet unter Beschränkung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden nur für Schäden aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht wesentliche Nebenpflichten zur Vertragsdurchführung und auf die der Besteller vertrauen darf).
Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für zurechenbare Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie eine Haftung aus Verletzung von Garantien bleibt ebenfalls unberührt. Die Haftungsbeschränkung gilt zudem nicht, soweit der Händler einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf, (Kardinalpflichten) durch leichte Fahrlässigkeit durch den Lieferer, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen ist die Haftung der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
16. Höhere Gewalt
16.1 Bei Ereignissen oder Umstände, die außerhalb der Sphäre des Lieferers liegen und für ihn unvorhersehbar waren, insbesondere Ereignisse höherer Gewalt, einschließlich aber nicht beschränkt auf Krieg oder die Androhung und Vorbereitung eines Krieges, Aufstände, terroristische Angriffe oder drohende terroristische Angriffe, Revolten und Revolutionen, Staatsinsolvenzen, Betriebsstörungen, Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen, Streiks, Aussperrung, Naturgewalten, Zusammenbruch von öffentlichen oder privaten Telekommunikationsnetzwerken, hoheitliche Handlungen bzw. Enteignungen, Pandemien, Epidemien sowie alle weiteren Fälle höherer Gewalt, die eine teilweise oder vollständige Arbeitseinstellung bedingen oder die Einhaltung von behördlichen Anordnungen bzw. Gesetzen, wird der Lieferer von seiner Leistungspflicht für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen befreit. Ferner berechtigen derartige Ereignisse den Lieferer vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Kunden ein Recht auf Schadensersatz zusteht.
16.2 Wird der Lieferer nach den vorstehend geregelten Fällen von seiner Leistungspflicht frei, wird er den Besteller unverzüglich bzw. so früh wie angemessen über diesen Umstand informieren und bereits erbrachte Gegenleistungen zurückerstatten. Sind bereits Teilleistungen erbracht, wird die Gegenleistung nur in dem Umfang zurückerstattet, als dass sie die Teilleistung übersteigt.
17. Datenschutz und Gläubigerschutz
17.1 Alle personenbezogenen Daten bzw. Daten des Bestellers werden stets vertraulich behandelt und datenschutzrechtliche Bestimmungen, insbesondere unter Beachtung der DSGVO, eingehalten. Die erhobenen personenbezogenen Daten werden insbesondere zum Zwecke der Bearbeitung und Ausführung des Auftrages verarbeitet, genutzt und gespeichert. Gegebenenfalls werden Ihre Daten auch an verbundene Unternehmen und/oder Dienstleistungspartner übermittelt und von diesen zum Zwecke der Bestellabwicklung verarbeitet und genutzt.
17.2 Im Übrigen wird auf die Datenschutzerklärung/-hinweises des Lieferers verwiesen.
18. Erfüllungsort und Gerichtsstand
18.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Lieferers. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- oder Scheckprozesses, ist das Gericht am Sitz des Lieferers zuständig, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder des öffentlichen rechtlichen Sondervermögens ist.
18.2 Das Vertragsverhältnis unterliegt grundsätzlich dem deutschen Recht (BGB und HGB). Die Geltung der einheitlichen Kaufgesetze ist ausgeschlossen.
19. Fortgeltung des Vertrages bei Teilunwirksamkeit
Sollte eine Bestimmung diese Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
20. Übertragbarkeit des Vertrages
Die beiderseitigen Vertragsrechte dürfen nur im wechselseitigen Einverständnis übertragen werden.
21. Schlussbestimmung
Sollte eine Bestimmung nichtig oder unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen gültig. Anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.